de

Geschäftsbedingungen

PRONIC SAS
170 Rue des Techniques – 74 970 MARIGNIER Cedex - France

DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Überarbeitung , den 1. Januar 2006)


Jede aufgegebene Bestellung setzt die Kenntnisnahme und Akzeptierung, durch den Käufer, unserer hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus und sie sind ab Ausgabe einer Bestellung des Käufers, egal in welcher Form, uneingeschränkt rechtskräftig, und dies unter Aufhebung jeglicher gegenteilig lautenden Klauseln der allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers.
Die Tatsache, daβ sich PRONIC zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auf eine der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, kann nicht als endgültiger Verzicht auf deren zukünftige Inanspruchnahme ausgelegt werden.

1 . ALLGEMEINES
Die in den Katalogen, Prospekten, Preislisten und Schemata enthaltenen Informationen sind von PRONIC nur als Richtwerte angegeben, und die Firma behält sich deren Veränderungen, zu jedem Zeitpunkt und ohne vorherige Benachrichtigung, vor. Ausgenommen davon ist die, durch PRONIC bestätigte, Auftragsannahme, wie nachstehend ausgeführt.
Modalitäten der Bestellungsannahme: Jede Bestellung muβ in schriftlicher Form durch die Kundenfirma erfolgen. Die Bestellung erfordert eine schriftliche Bestätigung durch PRONIC auf einem dafür zuständigen, mit Registriernummer versehenem, Dokument.

2 . ENTWÜRFE UND PLÄNE
Von PRONIC verschickte Studien und Dokumente aller Art, verbleiben jederzeit ihr vollständiges Eigentum und müssen auf Verlangen zurückerstattet werden, es sei denn, sie sind selbst Gegenstand eines Verkaufsvertrages. Sie dürfen auf keinen Fall ohne unsere schriftliche Genehmigung weitergegeben oder umgesetzt werden. PRONIC garantiert nicht die Eignung der verkauften Geräte für eine beliebige Verwendung; ihre Beratungspflicht beschränkt sich nur auf die Eigenschaften der von ihr hergestellten und verkauften Ware.
Jeder Käufer oder Benutzer, der bestimmte, über unsere Empfehlungen hinausgehende, Ergebnisse erzielen will, sollte für das einzusetzende Material anerkannten, fachmännischen Rat einholen.
Die Firma PRONIC ist nicht dazu verpflichtet, das übermittelte Pflichtenheft dahingehend zu überprüfen, ob dessen Inhalt dem tatsächlichen Kundenbedarf entspricht.
Korrekter Betrieb und Leistungsfähigkeit der Anlagen beruhen auf den Vorgaben des Kunden, die er vor Bestellung an PRONIC übermittelte..
Auf keinen Fall können die, zur Erstellung eines Preisangebotes, von der Firma PRONIC eventuell angefertigte theoretische
Prinzipskizzen oder Berechnungen von Abmessungen, als
Konstruktionsentwurf der fertigen Anlage gewertet werden.

3. PREISE
Die Preise verstehen sich immer mehrwertsteuerfrei, netto ohne Skonto.
Das Zusenden von Preislisten stellt kein verbindliches Angebot dar; unsere Preise können ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
Es werden die zum Zeitpunkt des Bestellungseinganges geltenden
Preise angewendet.
Außer bei gegenteiliger Absprache bleiben Inhalt und Preise eines Angebots drei Monate lang verbindlich. Pauschale Berechnungsgebühren (10 €) können für jeden Bestellungsbetrag von unter 100 € netto berechnet werden.

4 . FRISTEN

4. 1. Die Lieferfristangaben sind für PRONIC unverbindliche Richtwerte. Außer bei gegenteiliger Absprache, gelten die Lieferfristen ab dem letzten der hier folgenden Termine:

a) dem Datum der Auftragsbestätigung, durch PRONIC
b) dem Eingangsdatum der Anzahlung bei PRONIC

4. 2. Außer bei gegenteiliger Absprache, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware das Werk von PRONIC verläβt, oder wenn PRONIC dem Käufer mitteilt, daβ die Ware zu seiner Verfügung steht, und dies spätestens bei Ablauf der, in den Bedingungen von § 4. 1., festgelegten Frist.

4. 3. PRONIC verfügt über eine zulässige Verzugsfrist der Lieferung von 30 Tagen, ab Ablauf des vertraglichen Liefertermins.

4. 4. Wenn nach Ablauf der in § 4.3. vertraglichen Verzugsfrist -ausgeschlossen davon ist eine von PRONIC für die Verspätung nachgewiesenen höheren Gewalt - das Material immer noch nicht geliefert worden ist, können vom Kunden 0,5% des Gesamtbestellwertes mit zehntägigen Verzugsraten an PRONIC, als Ausgleich, der dadurch entstandenen kundenseitigen Mehrkosten, in Rechnung gestellt werden.

4. 5. Wenn der Käufer das Gerät nicht an dem, vertraglich festgelegten Ort und Datum in Empfang nimmt, und unter der Bedingung, daβ seine Verspätung nicht einer Handlung oder Unterlassung der Firma PRONIC zuzuschreiben ist, bleibt der Käufer weiterhin verpflichtet die, im Vertrag vorgesehenen, Zahlungen vorzunehmen, da die Ware vertraglich als ausgeliefert gilt. Wurde das Material kundenspezifisch hergestellt, ist der Verkäufer berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers, für dessen Lagerung Sorge zu tragen.

5 . LIEFERUNG
Mit der Lieferung sind Rechnungsstellung und Risikoübertragung rechtskräftig.
Geliefertes und verkauftes Material wird nicht zurückgenommen, außer bei schriftlicher Zustimmung durch unseren Firmensitz und unter Angabe der Bedingungen.

6 . TRANSPORT
Einem Widerruf oder Beanstandungen, über Zustand der angelieferten Ware, kann nur Folge geleistet werden, wenn der Einkäufer innerhalb 3 Tagen nach effektivem Eingang der umstrittenen Ware, der betreffenden Spedition gegenüber Vorbehalte meldete oder dieser eine gerechtfertigte Beanstandung per Einschreiben mit Rückantwortschein zukommen lieβ. Das ausdrückliche Einverständnis durch den Hauptsitz der Firma PRONIC ist für eine eventuelle Warenrücksendung unerläβlich.

7 . REKLAMATIONEN
Die den Transport betreffenden Reklamationen müssen beim Spediteur den üblichen Bestimmungen entsprechend, mit Zusendung eines Durchschlags an unsere Abteilungen, stattfinden.
Reklamationen, die Qualität betreffend, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich, innerhalb von vierzehn Tagen ab Empfang der Ware am Bestimmungsort, erfolgen.
Erkennt PRONIC die Reklamation als gerechtfertigt an, erstreckt sich unsere Haftung nur auf das als beschädigt erkannte Teil, ohne daβ irgendein zusätzlicher Schadenersatz, wofür auch immer, verlangt werden kann.
Die zu ersetzende Ware muβ, auβer gegenteiliger Absprachen, vollständig an unsere Firma zurückgeschickt werden.
Alle Ersatzlieferungen oder Rücksendungen fallen zu Lasten des Käufers.

8 . EIGENTUMSÜBERTRAGUNG – FORDERUNGEN
Gemäß der Gesetzesverordnungen N° 80-335 vom 12. Mai 1980 und im Gesetz 85–98 vom 25. Januar 1985 erneuert, verbleiben die verkauften Waren Eigentum von PRONIC bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufbetrags oder bis der Preis per Scheck oder Wechsel bezahlt und endgültig von PRONIC verbucht wurde. Bei Teillieferungen, die getrennt bezahlt werden, bleibt die Ware bis zur Begleichung der ganzen Bestellung unser Eigentum.
Es ist dem Käufer gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen der normalen Aktivität seines Betriebs weiterzuverkaufen; er kann sie jedoch nicht verpfänden oder das Eigentum als Garantie übertragen. Die Weiterverkaufsgenehmigung wird im Falle eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens automatisch annulliert. Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, muβ der Käufer die gelieferte Ware einzeln sichtbar kennzeichnen. Der Käufer verpflichtet sich, den ausstehenden Restbetrag im Falle eines Weiterverkaufs sofort zu begleichen. Sollte allerdings der Weiterverkauf, vor der vollständigen Begleichung des Kaufpreises, durch den Käufer stattfinden, übereignet er uns damit alle, die zu seinen Gunsten, entstandenen und aus diesem Weiterverkauf an Dritte sich ergebenden Forderungen, unabhängig der Tatsache, ob die immernoch unter Eigentumsrecht stehende Ware, vor oder nach dem Weiterverkauf erstellt wurde. Der Käufer verpflichtet sich, uns formlos Namen und Adressen der Drittkäufer mitzuteilen, als auch deren übernommene und noch ausstehende Restschuld gegenüber PRONIC.
Im Falle einer Pfändung dieser Waren durch Dritte, ist der Käufer verpflichtet uns sofort zu benachrichtigen.
Ein fälliger Zahlungsverzug, kann die Rückforderung der Güter zur Folge haben. PRONIC kann anhand eines Einschreibebriefes mit Rückantwortschein die Rückgabe der Güter, auf Kosten und Risiken des Käufers ohne jeglichen eigenen Rechtsverlust, fordern.
Direkt ab Auslieferung, behindern diese Verfügungen keinesfalls die Übertragung des Verlust- und Schadensrisikos mit Einbezug der, in dieser Zeit eventuell auftretenden, Verluste und Schäden der veräuβerten Ware. Der Käufer verpflichtet sich die, unter Eigentumsvorbehalt, gekaufte Ware zu versichern. Bei erfolgter Schadensanzeige der versicherten Waren, gehen alle Rechte einer Versicherungsentschädigung des Käufers auf die Firma PRONIC über.

9 . ZAHLUNG
Eventuelle Reklamationen, irgendeine Lieferung betreffend, entbinden den Käufer nicht von der Bezahlung der Rechnungen zu ihrem Fälligkeitsdatum.
Die Zahlungsfrist der Rechnungen versteht sich ab Versand vom Werk.
Sofern keine besondere Vereinbarung mit uns vorliegt, müssen alle unsere Lieferungen innerhalb von 10 Kalendertagen bar bezahlt werden. Die Begleichung der Rechnungen kann, unter welchem Vorwand auch immer und selbst im Streitfall, weder verschoben noch verweigert werden.
Der Zahlungsverzug eines einzigen Wechsels oder einer Rechnung, läβt die Zahlungsfrist hinfällig werden, was die sofortige Eintreibbarkeit aller Forderungen unserer Firma, auch der noch nicht fälligen Zahlungen, nach sich zieht..
In Anlehnung an die Rechtssprechung vom 15.Mai 2001, ist jeder Zahlungsverzug, ab vertraglich festgelegtem Begleichungsdatum, Anlaβ zur Forderung einer, auf alle, zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Beträge, anwendbaren Verzugsentschädigung, die mit dem, von der Europäischen Zentralbank, notierten Tageszinssatz zur Neufinanzierung, zuzüglich 7 Prozentpunkte, berechnet wird. Im Falle eines ausstehenden Zahlungstermins, kann PRONIC ohne eigene Schadenshaftung, die Lieferung der weiteren, von dem gleichen Kunden bestellten, Waren aussetzen. Selbst bei schon teilweiser Bestellungsdurchführung, kann jede bedeutende Veränderung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Käufers, eine Neuprüfung der dafür anzuwendenden Zahlungsbedingungen rechtfertigen.

10. AUFTRAGSÄNDERUNG UND –STORNIERUNG
Jede, vom Käufer beantragte, Änderung oder Stornierung eines Auftrages bedarf der Zustimmung durch PRONIC.
Im Falle einer Änderung der Situation des Käufers, und insbesondere bei Todesfall, Arbeitsunfähigkeit, Auflösung oder Veränderung der Firma, Hypotheken auf deren Gebäude, Verpfändung von Betriebswerten usw., behält sich PRONIC das Recht vor, auch nach teilweiser Auftragserfüllung, Garantien einzufordern oder die Restsumme des Auftrags im Namen des betreffenden Käufers zu stornieren.

11 . GARANTIEN
Die Garantie bleibt auf die, von PRONIC, als beschädigt anerkannten Teile begrenzt und ist nur dann anwendbar, wenn das Produkt, gemäß den Anweisungen des Herstellers, keiner Änderung unterworfen, fachgemäß gelagert, gehandhabt und normal, also anwendungsgerecht, benutzt wurde.
Arbeitslöhne und Transportkosten fallen immer zu Lasten des Käufers.
In keinem Fall können Käufer oder Benutzer die Fa. PRONIC für für erlittene Schäden und Nachteile haftbar machen.
Sofern keine besondere Vereinbarung vorliegt, gilt die Garantie
gegen alle Konzeptions-, Material- und Konstruktionsfehler der Geräte ein Jahr ab Bereitstellungsdatum .
Die Reparatur, Änderung oder der Ersatz eines Teiles während der Garantiezeit, verlängert in keinem Fall die gewährte Garantielaufzeit. Wird jedoch das Ersatzteil mit Anwendung der Garantie geliefert, unterliegt es der noch verbleibenden Laufzeit der vertraglichen Garantievorgabe.
Vorhandene Mängel oder Fehler berechtigen den Käufer nicht dazu, seine Zahlungen einzustellen. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, hat der Verkäufer das Recht, die Behebung der vorstehend genannten Mängel oder Fehler zu verweigern.

12 . GERICHTSSTAND
Für Klagen sind allein die Gerichte von ANNECY zuständig, auch bei Garantieforderung, bei Beklagtenmehrheit und
ungeachtet jeder anderslautenden Klausel.
Unsere Wechsel und die Akzeptierung einer Zahlung außerhalb der Gerichtsbarkeit von ANNECY, stellen weder Novation noch Derogation dieser Gerichtsstandsklausel dar.

13 . SONDERABKOMMEN
Jedes Sonderabkommen, ebenso jede Befreiung von einer der vorliegenden allgemeinen Bedingungen, muβ Gegenstand eines speziellen und schriftlichen Einvernehmens sein. Alle nicht ausdrücklich veränderten oder außer Kraft gesetzten allgemeinen Bedingungen dieses Sonderabkommens, bewahren ihre volle und uneingeschränkte Rechtsanwendbarkeit.

 

Bleiben Sie informiert!

Melden Sie sich jetzt an
um unsere neuesten Nachrichten zu erhalten.


Ich abonniere!
Durch Klicken auf 'Ich abonniere' erkläre ich ausdrücklich, dass ich die Datenschutzrichtlinie gelesen und verstanden habe und stimme daher zu, dass PRONIC meine personenbezogenen Daten gemäß den darin definierten Grundsätzen und Methoden verarbeitet.